Eichrechtliche- und gerätespezifische Fachinformationen

Messgeräte, die für den geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, unterliegen der Eichpflicht und müssen laut § 1 Absatz 1 MessEV eine eichfähige Messgröße abrechnen. Dadurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für die bayerische Wirtschaft gewährleistet.  

Zur Verlängerung der Eichfrist muss der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen (§ 38 MessEG)
   Eingabeseite für digitale Eichanträge nach dem Mess- und Eichgesetz (Link: DEMOL Seite)

Allgemeine Information zur Eichung

M49: Informationen für Messgeräteverwender zur Anzeige- und Eichpflicht (Stand: 02.07.2021)

M23: Informationen zum Verwenden von Messgeräten (Stand: 02.07.2021)

Eichfristen für Messgeräte nach der Mess- und Eichverordnung (Stand: 23.06.2022)

Weitere Informationsblätter der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) (Link: AGME Seite "Allgemeine Fachinformationen")

Rechtsgrundlagen (Link: dam-germany.de ) => Fachinformation => Sammlung der Rechtsgrundlagen)

Informationen zu Betretungsrechten von Grundstücken und weitere Rechte Eichbediensteter im Vollzug (Stand: 19.08.2019)