Kommunale Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung ist ein zentraler Bestandteil der Energie- und Wärmewende. Ziel ist es, eine nachhaltige und effiziente Wärmeversorgung zu gewährleisten, die auf erneuerbaren Energien basiert und für die Bürger eine Orientierungshilfe bietet, welche Art der Wärmeversorgung geeignet ist, um in einem bestimmten Gebiet eingesetzt zu werden. Dem Wärmesektor kommt dabei eine wesentliche Rolle bei der Erreichung der Klimaschutzziele zu, macht dieser in Deutschland doch mehr als 50 Prozent des gesamten Energieverbrauchs aus. Davon werden derzeit rund 80 Prozent des Wärmeverbrauchs durch fossile Energieträger gedeckt.
Auf Bundesebene ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) seit 1. Januar 2024 in Kraft und verpflichtet die Bundesländer sicherzustellen, dass ihre Kommunen bis spätestens 2028 einen Wärmeplan erstellen.
Durch die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn), welche am 2. Januar 2025 in Kraft getreten ist, hat der Freistaat Bayern die Kommunen als planungsverantwortliche Stelle benannt und gemäß § 8 Abs. 3 AVEn das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht (LMG) mit dem Vollzug des Wärmeplanungsgesetzes betraut.
Dem LMG kommen in diesem Rahmen umfassende Vollzugsaufgaben sowohl hinsichtlich der Kommunalen Wärmepläne als auch der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne von Wärmenetzbetreibern zu.
Für Kommunen sieht das Wärmeplanungsgesetz unterschiedliche Fristen für die Erstellung der Wärmepläne vor. Diese richtet sich nach der Einwohnerzahl der Kommune.
- Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner: Frist bis 30. Juni 2026
- Gemeinden mit 100.000 Einwohner oder weniger: Frist bis 30. Juni 2028.
Der Wärmeplan ist gem. § 13 Abs. 5 bzw. § 23 Abs.3 WPG zu beschließen und zu veröffentlichen. Er ist dem LMG innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung über den Online-Antragsmanager anzuzeigen.
Die Anzeige erfolgt gleichzeitig mit der Beantragung der Schlussrate und bei bestandsgeschützten Wärmeplänen über die Leistung Bestandsschutz.
Im Rahmen der Konnexität leistet der Freistaat einen finanziellen Ausgleich, für die mit den neuen Aufgaben verbundenen zusätzlichen Kosten für die Erstellung der Fachgutachten sowie der Verwaltungs- und Personalkosten. Das StMWi und LMG haben für die Beantragung dieser Ausgleichszahlungen und Einreichung der Wärmepläne in Zusammenarbeit mit dem IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern (IT-DLZ) einen digitalen Antragsmanager entwickelt. Sie gelangen über folgenden Link zu dem Online-Tool:
Siehe: Digitaler Antragsmanager
Über diesen Antragsmanager können Sie sowohl die Start- und Schlussrate beantragen, wie auch die Verwaltungskostenpauschale für bestandsgeschützte Wärmepläne sowie für Kommunen, die auf die Wärmeplanung verzichten.
Der Freistaat Bayern wird den Gemeinden bis 2028 rund 79 Mio. Euro für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne erstatten. Mit der Wärmeplanung kann vor Abruf (vor Antragstellung) der Konnexitätszahlungen begonnen werden. Den Kommunen wird die Höhe der Ausgleichszahlung abhängig von der jeweiligen Einwohnerzahl zugesprochen. Grundlage hierfür ist die Einwohnerzahl zum Stichtag des 31.12.2023 aus dem Berichtsjahr 2023 mit der Basis Zensus 2022 des LfStat.
Bitte beachten Sie, dass das LMG keine Auskünfte über die Auszahlung der Bundesmittel nach der Nationalen Klimaschutzinitiative NKI (sog. ZUG-Förderung) erteilen kann. Bei den Kommunen mit ZUG-Förderung oder denen, die eine Förderung für die Erstellung eines Energienutzungsplans (ENP) in Anspruch genommen haben, ist in der Regel ein Ausgleich im Rahmen der Verwaltungskostenpauschale vorgesehen.
Übersicht Leistungen - Konnexitätszahlungen Kommunale Wärmeplanung Bayern

Sofern Sie weitere Fragen zur kommunalen Wärmeplanung in Bayern haben, dürfen wir Sie auf die Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie verweisen.
Bitte beachten Sie vor der Nutzung des digitalen Antragsmanagers folgende wichtigen Hinweise, um eine korrekte Antragsstellung sicherzustellen und Doppelanträge zu vermeiden:
1. Anmeldung und Zertifikat ELSTER-Unternehmenskonto
Gemeinden sind als planungsverantwortliche Stellen bestimmt worden. Daher kann der Antrag nur von dieser gestellt werden, d.h. bei der Anmeldung im Antragsmanager ist die Verwendung des richtigen Zertifikats notwendig, das über das ELSTER-Unternehmenskonto erfolgt (Rechtsform: Gebietskörperschaft; kein Kommunalunternehmen). Um Rückfragen zu vermeiden wird die Nutzung eines allgemeinen Unternehmenskonto empfohlen, aus welchem klar hervorgeht, dass es sich um die jeweilige Gemeinde handelt. Zusätze im Unternehmenskonto wie z.B. der Hinweis auf Betriebe gewerblicher Art sollten vermieden werden.
Eine Anmeldung über das falsche Zertifikat kann zur Ablehnung des Antrags führen und eine neue Antragstellung erforderlich machen.
2. Leistungswahl im Antragsprozess
Nach der Anmeldung und Eingabe der Kontaktdaten können Sie aus vier Leistungen wählen. Bitte beachten Sie, dass eine falsche Leistungswahl einen erneuten Antrag erforderlich macht:
Startrate – Schlussrate:
Kommunen, die ohne bestandsgeschützten Wärmeplan starten oder bereits mit der Planung begonnen haben, erhalten die Konnexitätszahlung in zwei Tranchen: 50 % als Startrate zu Beginn und 50 % nach Einreichung des erstellten Wärmeplans als Schlussrate.
Bestandsschutz:
Kommunen, die bereits eine Förderung durch den Bund (z. B. ZUG-Förderung) oder das Land (z.B. ENP-Förderung und Anerkennung als Wärmeplan) beantragt haben oder erhalten, fallen in der Regel unter den Bestandsschutz gemäß § 5 Abs. 2 WPG. Den Kommunen steht es frei, den Bestandsschutz eines ENPs geltend zu machen. Die Voraussetzungen müssen durch die Kommune dargelegt werden. Sie erhalten dann eine Verwaltungskostenpauschale.
Ein Antrag ist erst nach abgeschlossener Wärmeplanung möglich, da hierfür der finale Wärmeplan hochgeladen werden muss.
Verzicht:
Kommunen können auf die Wärmeplanung verzichten, wenn die Wärmeversorgung des beplanten Gebiets bereits vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus beruht. Auch in diesem Fall steht ihnen die Verwaltungskostenpauschale zu. Hierfür muss eine Dokumentation (bspw. Energiebilanz zum Wärmeverbrauch in der jeweiligen Kommune) hochgeladen werden, woraus die Verzichtsvoraussetzungen hervorgehen.
Eine detaillierte Ausfüllhilfe finden Sie zudem hier.
Sie können den Antragsprozess jederzeit unterbrechen und zu einem anderen Zeitpunkt fortführen. Soweit Sie den finalen Antrag eingereicht haben, haben Sie die Möglichkeit diesen Antrag direkt herunterzuladen.
Zusätzlich erhalten Sie diesen in Ihren Posteingang des Elster-Unternehmenskonto.
Es ist nicht zwingend erforderlich, die Benachrichtigung zum Eingang des Antrags abzuwarten, um mit der Wärmeplanung zu beginnen. Das LMG bemüht sich die Anträge zeitnah zu bearbeiten und Ihnen die beantragten Mittel zügig auszuzahlen.
Sehen Sie aufgrund der hohen Anzahl von Anträgen daher bitte von Sachstandsanfragen ab.
Im Rahmen der Beantragung der Schlussrate und des Bestandsschutzes werden abschließend allgemeine und energiefachliche Angaben abgefragt. Diese dienen sowohl der Erfüllung von Auskunftspflichten des Freistaats Bayern gegenüber dem Bund nach dem WPG als auch eigenen statistischen Zwecken.
Als Hilfestellung können Sie folgende Vorlage der im Antragsmanager abgefragten Daten z.B. durch den beauftragten Planer vorbereiten, um die Eingabe zügig abzuschließen.
Die Vorlage gilt sowohl im Rahmen der Beantragung der Schlussrate, wie auch des Bestandsschutzes.
Im Rahmen der Eignungsprüfung – welche regelmäßig zu Beginn der Wärmeplanung durchzuführen ist - kann in ausgewählten Gebieten mit besonderer Eignung die Anwendung eines alternativen Verfahrens der Wärmeplanung in Betracht kommen, z. B. das verkürzte Verfahren oder der Verzicht auf eine Wärmeplanung. Im verkürzten Verfahren können Kommunen von einer Aufwandsreduzierung profitieren; die Planung konzentriert sich dann ausschließlich auf dezentrale Versorgungsgebiete. Hierzu finden Sie ausführliche Informationen und Leitfäden auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Im Folgenden werden allein die Möglichkeiten eines Verzichts näher erläutert:
Grundlage zur Entscheidung über einen Verzicht
Für die Entscheidung über einen möglichen Verzicht ist wie bei der Eignungsprüfung allgemein eine gute Informationsgrundlage unerlässlich. Um die bayerischen Gemeinden in die Lage zu versetzen, eine substantiierte Einschätzung hierüber zu treffen, hat das bayerische Wirtschaftsministerium relevante Daten in der SecureBox Bayern für die kommunale Wärmeplanung hinterlegt. Hierzu hat jede Gemeinde einen individuellen und sicheren Zugang erhalten. Eine detaillierte Darstellung ist im Leitfaden zur verkürzten Wärmeplanung zu finden.
Wann ist ein Verzicht möglich?
Das Wärmeplanungsgesetz ermöglicht den planungsverantwortlichen Stellen den Verzicht auf eine Wärmeplanung (§ 14 Abs. 6 WPG). Kommunen können auf die Wärmeplanung nach den §§ 15 – 20 WPG verzichten, wenn die Wärmeversorgung des beplanten Gebiets oder eines Teilgebiets bereits vollständig oder nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus beruht. Der Leitfaden Wärmeplanung des Bundes geht hier beispielsweise von einer „nahezu vollständigen“ Versorgung mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bei einem Anteil von 75 Prozent aus.
Bei der Bewertung, ob eine nahezu vollständige Versorgung mit erneuerbaren Energien und/ oder unvermeidbarer Abwärme vorliegt, kommt es stets auf den Einzelfall an. Eine feste Grenze ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Verzicht dürfte möglich sein, wenn die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung ohne größere strategische Planung absehbar erreicht werden kann. In diesen Fällen erscheint die Nutzung eines umfassenden Planungsinstruments entbehrlich. Es können verschiedene Einzelaspekte oder deren Kombination dazu führen, dass hiervon auszugehen ist.
Die Entscheidung über einen Verzicht der Wärmeplanung obliegt der Kommune als planungsverantwortlicher Stelle. Regelmäßig kennt diese die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort am besten. Zu unterscheiden ist, ob ein möglicher Verzicht auf die Wärmeplanung für einzelne Teilgebiete oder für das beplante Gebiet (gesamtes Gemeindegebiet) vorliegt:
Verzicht in Teilgebieten
Bei einem Verzicht in einzelnen beplanten Teilgebieten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 WPG) ist grundsätzlich weiterhin eine Wärmeplanung für das Gemeindegebiet durchzuführen. Auf die jeweiligen Teilgebiete kann jedoch verzichtet werden. Ist beispielsweise ein Umbau der Art der Wärmeversorgung oder der Aus- und Umbau bereits bestehender Infrastruktur in einem nicht unerheblichen Umfang erforderlich, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Wärmeplanung für diese Bereiche weiterhin erforderlich ist. Soweit einzelne Teilgebiete ausgeschlossen werden können, sollte die Gemeinde prüfen, ob eine verkürzte Wärmeplanung für das restliche Gemeindegebiet sinnvoll sein kann.
Die Kommune hat im Falle eines Verzichts für Teilgebiete weiterhin Anspruch auf die vollen Konnexitätszahlungen. Diese sind über die Leistungen „Startrate“ und „Schlussrate“ im Antragsmanager zu beantragen.
Verzicht im gesamten beplanten Gebiet
Liegt im gesamten Gemeindegebiet bereits eine (nahezu) klimaneutrale Wärmeversorgung vor, ist ein kompletter Verzicht auf die Wärmeplanung möglich. In diesem Fall ist eine Erstellung eines Wärmeplans nicht erforderlich. Eine ergänzende Wärmeplanung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung steht im Ermessen der planungsverantwortlichen Stelle. Eine nahezu klimaneutrale Wärmeversorgung kann beispielsweise vorliegen, wenn ein oder mehrere Wärmenetze das gesamte Gemeindegebiet versorgen und die entsprechenden Werte an erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem aufweisen.
Für den Fall des Verzichts über das gesamte beplante Gebiet steht der Kommune lediglich die Verwaltungskostenpauschale zu; diese kann im Antragsmanager über die Leistung „Verzicht“ beantragt werden.
Geforderter Nachweis & Hilfestellung LMG
Für den Verzicht der Wärmeplanung für das gesamte beplante Gebiet sind konkrete Nachweise einzureichen. Soweit auf die Wärmeplanung nur in Teilgebieten verzichtet wird, ist dies im Wärmeplan entsprechend darzustellen.
Die konkrete Nachweisführung für den Verzicht über das gesamte Gebiet hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere das Fehlen an einem weiteren Transformationsbedarf der vorhandenen Infrastruktur und eine greifbare treibhausgasneutrale Wärmeversorgung gelten als typische qualitative Kriterien. Als Nachweise für einen Verzicht sind typischerweise geeignet:
- eine Energiebilanz-Tabelle mit den jährlich eingesetzten Wärmemengen nach Quellen (EE, Abwärme, fossile Restlast),
- eine Bestätigung der Netz- bzw. Anlagenbetreiber über diese Jahresmengen oder
- eine aussagekräftige Begründung, dass kein weiterer Transformationsbedarf der Infrastruktur besteht und die vollständige Dekarbonisierung in absehbarer Zeit erreichbar ist.
Zur Begründung können im Einzelfall auch andere Nachweise herangezogen werden.
Das LMG steht Ihnen hierbei und zu allgemeinen Fragen zum Verzicht gerne zur Verfügung. Eine rechtzeitige Abstimmung unterstützt dabei, den besten möglichen Weg für jeden Einzelfall zu ermitteln.
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
Referat 1.4 Kommunale Wärmeplanung
Wittelsbacherstr. 14
83435 Bad Reichenhall
Leitung: Herr Alexander Palantöken
Stellvertretung: Herr Jochen Weber
E-Mail: waermeplanung@lmg.bayern.de
