Kommunale Wärmeplanung

Die kommunale Wärmeplanung ist ein zentraler Bestandteil der Energiewende. Ziel ist es, eine nachhaltige und effiziente Wärmeversorgung zu gewährleisten, die auf erneuerbaren Energien basiert.

Auf Bundesebene ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) bereits seit 1. Januar 2024 in Kraft und verpflichtet die Bundesländer sicherzustellen, dass ihre Kommunen bis spätestens 2028 einen Wärmeplan erstellen. Seit 2. Januar 2025 ist nun auch die zugehörige Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) für die kommunale Wärmeplanung in Bayern in Kraft getreten.

Gemäß § 8 Abs. 3 AVEn ist das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht (LMG) als für den Vollzug des Wärmeplanungsgesetzes zuständige Behörde bestimmt worden.

Im Rahmen der Konnexität leistet der Freistaat einen finanziellen Ausgleich. Für die Beantragung dieser Ausgleichszahlungen und Einreichung des Wärmeplans wurde in Zusammenarbeit mit dem IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern (IT-DLZ) ein digitaler Antragsmanager entwickelt. Dieser wurde zwischenzeitlich fertiggestellt. Über folgenden Link gelangen Sie zu dem Online-Tool über das Sie Ihre Ausgleichszahlungen beantragen können.

Siehe Digitaler Antragsmanager

Hinweise vor der Beantragung der Ausgleichszahlungen im Online-Tool

Bitte beachten Sie vor der Nutzung des digitalen Antragsmanagers folgende wichtige Hinweise, um eine korrekte Antragstellung sicherzustellen und Doppelanträge zu vermeiden:

1. Anmeldung und Zertifikat ELSTER-Unternehmenskonto

Gemeinden sind als planungsverantwortliche Stellen bestimmt worden. Daher kann der Antrag nur von dieser gestellt werden, d.h. bei der Anmeldung im Antragsmanager ist die Verwendung des richtigen Zertifikats notwendig, das über das ELSTER-Unternehmenskonto erfolgt (Rechtsform: Gebietskörperschaft; kein Kommunalunternehmen).

2. Leistungswahl im Antragsprozess

Nach der Anmeldung und Eingabe der Kontaktdaten können Sie aus vier Leistungen wählen. Bitte beachten Sie, dass eine falsche Leistungswahl einen erneuten Antrag erforderlich macht:

  • Startrate – Schlussrate:
    Kommunen, die ohne bestandsgeschützten Wärmeplan starten oder bereits mit der Planung begonnen haben, erhalten die Konnexitätszahlung in zwei Tranchen: 50 % als Startrate zu Beginn und 50 % nach Einreichung des erstellten Wärmeplans als Schlussrate.
     
  • Bestandsschutz:
    Kommunen, die bereits eine Förderung durch den Bund (z. B. ZUG-Förderung) oder das Land (z.B. ENP-Förderung und Anerkennung als Wärmeplan) beantragt haben oder erhalten, fallen in der Regel unter den Bestandsschutz gemäß § 5 Abs. 2 WPG. Diese Kommunen erhalten dann eine Verwaltungskostenpauschale. Ein Antrag ist erst nach abgeschlossener Wärmeplanung möglich, da hierfür der finale Wärmeplan hochgeladen werden muss.
     
  • Verzicht:
    Kommunen können auf die Wärmeplanung verzichten, wenn die Wärmeversorgung des beplanten Gebiets oder Teilgebiets bereits vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus beruht. Auch in diesem Fall steht ihnen die Verwaltungskostenpauschale zu. Hierfür muss eine Dokumentation (bspw. Energiebilanz zum Wärmeverbrauch in der jeweiligen Kommune) hochgeladen werden, woraus die Verzichtsvoraussetzungen hervorgehen.


Sofern Sie weitere Fragen zur kommunalen Wärmeplanung in Bayern haben, dürfen wir Sie auf die Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie verweisen.

Siehe Kommunale Wärmeplanung in Bayern - Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Bei darüber hinausgehenden Fragen oder Unterstützung stehen Ihnen im LMG folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Herr Jochen Weber
Referat 1.4 - Kommunale Wärmeplanung
Tel. 0871/14384-131
E-Mail: