Hinweis des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht an Hersteller von nichtselbsttätigen Waagen
Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht weist aufgrund aktueller Feststellungen im Rahmen der Marktüberwachung darauf hin, dass bei konformitätsbewerteten nichtselbsttätigen Waagen die Angaben von Mindestlast (Min), Höchstlast (Max), Eichwert (e) und Teilung (d) verpflichtend als Aufschrift gemäß § 15 Abs. 3 MessEV (Mess- und Eichverordnung) anzugeben sind. Diese Angaben können zusätzlich auch gemeinsam mit allen weiteren technischen Daten der Waage in einem elektronischen Display angegeben werden. Damit entfällt aber nicht die zwingende Angabe der wesentlichen Angaben Min, Max und e dauerhaft gemäß § 13 Abs. 1 MessEV als Aufschrift auf dem Messgerät (d wenn verschieden von e).
Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.