Die Eichfrist Ihres Messgeräts läuft 2024 ab?

Sofern Sie Ihren Eichantrag mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist (= 31.12.2024, 24 Uhr) stellen, darf Ihr Messgerät trotz abgelaufener Eichfrist bis zur Durchführung der Eichung weiter verwendet werden (§ 38 Satz 1 Mess- und Eichgesetz – MessEG). Bei Messgeräten, welche am Eichamt geeicht werden (z. B. Taxameter, transportable Messgeräte) oder externe Dienstleister zur Eichung notwendig sind (z.B. Großwaagen) ist es zudem erforderlich, dass Sie einen Termin mit dem Eichamt vereinbaren. Bitte berücksichtigen Sie Vorlaufzeiten und vereinbaren Sie rechtzeitig einen Eichtermin um auch weiterhin Ihre Messgeräte ordnungsgemäß verwenden zu können.

Um ein 2024 ablaufendes Messgerät über das Eichfristende hinaus weiter nutzen zu können, muss Ihr Antrag bis spätestens Dienstag, 22.10.2024, 24 Uhr bei der zuständigen Eichbehörde eingehen. Bitte beachten Sie, dass bei einer späteren Antragstellung eine Verwendung über das Eichfristende hinaus nur mit ausdrücklicher Gestattung des Eichbehörde (gebührenpflichtiger Gestattungsbescheid) zulässig ist.