Die Eichfrist Ihres Messgeräts läuft 2025 ab?
Wenn Sie Ihren Antrag auf Eichung spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist (also bis zum 22. Oktober 2025) bei der zuständigen Behörde stellen, dürfen Sie Ihr Messgerät auch nach Ablauf der Eichfrist weiter verwenden bis das Gerät tatsächlich geeicht wird (§ 38 Satz 1 Mess- und Eichgesetz – MessEG). Das gilt jedoch nicht für alle Messgerätearten. Bei Messgeräten, die beim Eichamt geprüft werden können (z.B. Taxameter, Handelswaagen) oder bei ortsfesten Messgeräten, für die externe Dienstleister notwendig sind (z.B. Straßenfahrzeugwaagen, Tankwaagen), müssen Sie außerdem einen Termin mit dem Eichamt vereinbaren. Planen Sie dafür genug Zeit ein und kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Termin, damit Sie Ihre Messgeräte weiterhin korrekt verwenden dürfen.
Wenn Sie den Antrag erst nach dem 22. Oktober 2025 stellen, dürfen Sie Ihr Gerät nach Ablauf der Eichfrist nur noch mit einer besonderen, kostenpflichtigen Erlaubnis der Eichbehörde (Gestattungsbescheid) weiter benutzen.
Haben Sie Fragen zur verspäteten Eichungen? Dann wenden Sie sich gerne an das zuständige Eichamt.