Wärmenetzbetreiber
Pflicht zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) regelt die zentralen Pflichten für Betreiber von Wärmenetzen. Ziel des Gesetzes ist es, eine zeitlich gestaffelte Dekarbonisierung der Wärmenetze hin zu einer vollständigen Klimaneutralität umzusetzen. Für bestehende Wärmenetze gilt, dass ab dem 1. Januar 2030 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 für alle Wärmenetze mindestens 80 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus stammen muss. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist auf Antrag bis längstens zum 31. Dezember 2034 beziehungsweise 31. Dezember 2044 verlängert werden.
Für komplexe Maßnahmen, die für die Dekarbonisierung des Wärmenetzes erforderlich sind, gilt unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2034. Die komplexe Maßnahme muss dafür bis spätestens 31. Dezember 2026 angezeigt und bis spätestens 31. Dezember 2027 baulich begonnen werden. Ausnahmen und Sonderregelungen bestehen unter anderem für Wärmenetze, die nahezu ausschließlich industrielle oder gewerbliche Verbraucher mit Prozesswärme versorgen, sowie für bestimmte KWK-geprägte Wärmenetze.
Für neue Wärmenetze gilt, dass ab dem 1. März 2025 ein Mindestanteil von 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme in die Wärmenetze gespeist werden muss. Bei neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ist der Biomasseanteil zudem seit dem 1. Januar 2024 auf maximal 25 Prozent begrenzt.
Spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 müssen alle Wärmenetze vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden. Für Wärmenetze mit mehr als 50 Kilometern Länge gilt ab dem 1. Januar 2045 zusätzlich eine Biomasseobergrenze von 15 Prozent.
Pflicht zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
Betreiber von Wärmenetzen, die noch nicht vollständig dekarbonisiert sind, müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan erstellen, der zuständigen Behörde vorlegen (LMG), auf ihrer Internetseite veröffentlichen und mindestens alle fünf Jahre überprüfen sowie bei Bedarf aktualisieren. Der Fahrplan muss die Anforderungen der Anlage 3 des WPG erfüllen und einen bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplan berücksichtigen. Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung gelten für bestimmte BEW-geförderte Transformationspläne oder Machbarkeitsstudien, für Wärmenetze mit einer Länge von höchstens 1 Kilometer sowie in vereinfachter Form für kleinere Netze bis 10 Kilometer, wenn diese bis Ende 2026 bereits zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.
Vertrauliche Daten können von der Veröffentlichung des Fahrplans ausgenommen werden. Daten mit Bezug zur Bundeswehr oder zu verbündeten Streitkräften dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Bundesstelle erhoben, verarbeitet oder veröffentlicht werden.
Ab sofort können unter anderem Fristverlängerungen gemäß § 29 Wärmeplanungsgesetz (WPG) sowie Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne ganz einfach online beim Landesamt für Maß und Gewicht eingereicht werden.
Nutzen Sie dazu das Online-Portal, abrufbar über folgenden Link: Bayern Wärme Portal
