Hinweis des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht an Hersteller und Verwender von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge

Das Inverkehrbringen sowie das Verwenden von Ladesäulen entspricht seit Beginn des Ausbaus der Elektromobilität in Deutschland nicht vollumfänglich den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV).

Die Eichbehörden haben wiederholt Fristverlängerungen erteilt hinsichtlich der Erwartung, ab wann Ladesäulen nur noch konform mit dem Eichrecht in Verkehr gebracht bzw. bis wann nicht konforme Ladesäulen, die bereits verwendet werden, umgerüstet werden sollen.

Es sind mittlerweile ausreichend Hersteller von Ladesäulen mit Baumusterprüfbescheinigung im Markt vertreten, so dass ein Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme neuer, nicht eichrechtskonformer AC-Ladesäulen im geschäftlichen Verkehr in Bayern geahndet wird.

In Erwartung einer zeitnahen Änderung der europäischen Regelung als Ergänzung zur Messgeräterichtline (MID) werden für DC-Ladesäulen vorerst noch keine konkreten Fristen festgelegt.

Da die Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen müssen, wird empfohlen, die Umrüstung bereits in Verkehr gebrachter und betriebener Ladesäulen, die noch nicht den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, zu veranlassen.

Nicht betroffen sind Ladesäulen, die nicht für den geschäftlichen Verkehr bestimmt sind bzw. nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, an denen die Ladung also unentgeltlich erfolgt.